Nach einem Todesfall haben die Hinterbliebenen neben der Trauer einiges zu bewältigen. Es sind wichtige Entscheidungen zu treffen!

Wie war die finanzielle Situation des Verstorbenen? Sollte man das Erbe sogar ausschlagen?

Dies ist eine ernsthafte Überlegung wert denn, war der Verstorbene verschuldet, so erbt der Hinterbliebene auch diese Schulden. Sofern man nun das Erbe ausgeschlagen hat und es taucht wider Erwarten doch noch Vermögen auf, hat man keinen Anspruch mehr darauf. Daher sollten man sich für diese Entscheidung Zeit lassen. Nach dem Gesetz hat man dazu 6 Wochen Zeit.

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Was ist mit der Mietwohnung? Kann diese übernommen werden?

Im Erbrecht ist der Mietvertrag ein Spezialfall. Hat der Verstorbene den Mietvertrag mit einer weiteren Person zusammen unterzeichnet, so geht dieser auf den überlebenden Mieter über. Will dieser nicht in der Wohnung bleiben, muss er kündigen.

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Wenn der Verstorbene den Mietvertrag alleine unterzeichnet hatte, so können die Erben diesen übernehmen. Dieses Recht haben in erster Linie Ehe- oder Lebenspartner. Wenn diese von ihrem Recht keinen Gebrauch machen, tritt dieses auch auf Kinder oder andere Angehörige über, sofern sie mit im Haushalt lebten.  Sollte niemand in den Mietvertrag eintreten wollen, dann muss der Erbe die Miete weiterzahlen oder er kann den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Dieses Recht steht auch dem Vermieter zu.

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