Beim Einzug die Wände streichen, einmal durchwischen, Möbel rein und fertig. Mehr Aufwand lohnt sich nicht bei einer Mietwohnung. Wirklich nicht?

Angesichts eines angespannten Wohnungsmarktes in Ballungszentren werden Umzüge seltener, die Mietdauer länger. Zumal wenn der Kauf einer Wohnung aus Kostengründen oder mangels geeigneter Objekte nicht möglich ist. Einen begehbaren Kleiderschrank, eine schöne Einbauküche oder ein Wohlfühlbad – das wünschen sich auch Mieter. Doch was ist erlaubt, wo müssen Vermieter eventuell zustimmen und wie sieht es mit den Kosten aus?

Lohnt sich der Aufwand?
Ja! Wenn man weiß, dass man länger bleiben wird. Und da sich die Zukunft nicht vorhersagen lässt, lohnt es sich im Grunde nur dann nicht, wenn definitiv nur eine kurze Mietdauer ansteht. Es stellt sich immer die Frage: Was ist mir meine Wohnung wert?

Was ist erlaubt?
Doch darf ich überhaupt so renovieren und umbauen, wie ich möchte? Grundsätzlich dürfen Mieter die Wohnung so nutzen, wie sie möchten. Den vertragsgemäßen Gebrauch vorausgesetzt. Die Räume schwarz oder pink zu streichen, die Türen auszuhängen oder Bilder und Spiegel mit Dübeln zu befestigen, ist während der Mietzeit erlaubt. Beim Auszug allerdings gilt, was im Mietvertrag steht. Wird dort explizit eine helle Wandfarbe genannt, müssen Mieter die Wände neu streichen oder Schadenersatz leisten. Der wird auch fällig werden, wenn die Wohnung wegen Umbauten oder einer außergewöhnlichen Wandfarbe zunächst nicht weiter vermietbar ist.

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Müssen Vermieter der Renovierung zustimmen?
Alles was dauerhaft ist, bedarf der Genehmigung durch den Vermieter. Wenn der Vermieter gefragt wird, heißt das natürlich auch, dass er nicht unbedingt zustimmen muss. Kümmert sich aber der Mieter um die Wohnung, bedeutet das für den Vermieter einen Werterhalt seines Eigentums. Dass dieser dennoch nicht immer zustimmt, kann passieren. Ein neues Bad etwa muss nicht sein, solange das alte funktioniert. Mieter haben Anspruch auf ein funktionierendes Bad – nicht aber auf ein modernes.

Anders verhält es sich, wenn Um- und Einbauten Barrierefreiheit schaffen, etwa durch eine bodengleiche Dusche oder einen Drehsitz für die Badewanne. Als Mieter bekommen sie dafür sogar Geld vom Staat. Sind Mieter darauf angewiesen, müssen Vermieter dieser Maßnahme zustimmen. Wobei es auch hier Ausnahmen geben kann.

Allgemeine Renovierungsarbeiten, die sich zurück bauen lassen, sind grundsätzlich kein Problem und müssen auch nicht mit dem Vermieter besprochen werden. Dazu gehören Dinge wie Hochbetten, Teppichböden, eine neue Spüle etc. Es gilt jedoch zu beachten die Originale, sprich die alte Spüle, zu behalten und vor dem Auszug wieder einzubauen.

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