Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, dass seit dem 1. Januar 2024 neu installierte Heizungen einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien nutzen müssen. Bis zur Veröffentlichung eines kommunalen Wärmplans gilt eine Mindestanforderung von 15 % erneuerbarer Energien für Heizungen, die schrittweise erhöht werden soll. Großstädte müssen ihre Wärmekonzepte bis zum 1. Juli 2026 vorlegen. Andere Kommunen haben bis zum 1. Juli 2028 Zeit. Die Wärmepläne bestimmen den Zeitpunkt, zu dem die Anforderung des GEG greift, dass alle neuen Heizungen zu 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen. Das GEG schreibt außerdem vor, dass Eigentümer von Mehrfamilienhäusern (mit mindestens 6 Parteien) mit Etagenheizungen innerhalb von fünf Jahren entscheiden müssen, ob sie auf eine Zentralheizung umstellen.
Jedoch – eine funktionierende Heizung, die bereits in Betrieb ist, muss in keinem Fall ausgetauscht werden! Dies gilt für größere Mehrfamilienhäuser, für kleinere Einheiten sowie Ein- und Zweifamilienhäuser.
Durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden erhalten. Der Einbau von Heizungen mit erneuerbaren Energien spart Energiekosten ein und trägt zum Klimaschutz bei. Die Grundförderung beträgt dabei 30 Prozent. Zusätzlich gibt es einen Bonus von 20 Prozent für einen Umstieg bis Ende 2024, sofern die Heizung mindestens 20 Jahre alt ist. Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro können einen weiteren Bonus von 30 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten, der einkommensabhängig ist. Eine Übersicht über alle Fördermöglichkeiten finden Sie unter www.bafa.de/DE/Energie. Für Mieter wird die Kostenbeteiligung am Heizungstausch auf maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat begrenzt.
Der bereits 2021 eingeführte CO2-Preis betrifft verschiedene Branchen, darunter auch Immobilieneigentümer. Für die Beheizung von Gebäuden wird der CO2-Preis pro Tonne gezahlt. Im Jahr 2024 steigt dieser Preis von 30 Euro pro Tonne auf 45 Euro.
Seit dem 1. Januar 2024 können Besitzer selbst genutzter Wohnimmobilien Guthaben aus ihren Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe verwenden.
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