Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, regeln viele Immobilieneigentümer ihr Erbe bereits zu Lebzeiten. Eine Schenkung kann nicht nur die Steuerlast senken, sondern auch den Pflichtteilsanspruch reduzieren. Was muss dabei beachtet werden?

Eine Immobilie kann durch Schenkung an eine andere Person übertragen werden. Handelt es sich dabei um eine Person, die ohnehin Erbe wäre, spricht man von vorgezogener Erbfolge. Ein typisches Beispiel ist die Übertragung an ein Kind.

Damit die Schenkung rechtlich wirksam ist, wird ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag benötigt. In diesem Vertrag werden neben der zu verschenkenden Immobilie auch mögliche Gegenleistungen festgehalten. Eine solche Gegenleistung könnte das Recht des Schenkenden sein, die Immobilie zurückzufordern, falls der Beschenkte in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dadurch bleibt das Eigentum geschützt, wenn Gläubiger Ansprüche gegen den Beschenkten geltend machen sollten.

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Es besteht weiterhin die Möglichkeit, ein Wohn- oder Nießbrauchrecht im Schenkungsvertrag zu verankern. Dies stellt sicher, dass der Schenkende weiterhin in der Immobilie leben oder von ihr wirtschaftlich profitieren kann. Ebenso könnte die Pflege im Alter als Gegenleistung vereinbart werden.

Der Steuerfreibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehepartner profitieren von einem Freibetrag von 500.000 Euro, während dieser bei Kindern 400.000 Euro beträgt. Übersteigt der Wert der Immobilie den Freibetrag, wird Erbschaftssteuer fällig. Für entfernte Verwandte gelten entsprechend niedrigere Freibeträge. Eine Möglichkeit Steuern zu sparen besteht darin, die Immobilie in Teilen im Abstand von zehn Jahren zu verschenken, solange der jeweilige Wert innerhalb der Freibeträge liegt. So kann eine Steuerbelastung vermieden werden.

Um die anfallenden Steuern genau zu berechnen, ist es wichtig, den Wert der Immobilie zu kennen. Hier empfiehlt es sich, einen erfahrenen und ortskundigen Immobilienmakler hinzuzuziehen, der eine fundierte Bewertung erstellt.

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