Die Rechtslage sagt eindeutig „Nein“! Es kann aber durchaus sinnvoll sein, mit dem Mieter eine Abmachung zu treffen, dass ein Notfall-Schlüssel beim Vermieter bleibt.

Nochmal: Der Vermieter darf keinen Zweitschlüssel für eine Mietwohnung behalten, auch dann nicht, wenn der Mieter, aus welchen Gründen auch immer, für längere Zeit nicht da ist. Daher müssen am Tag der Wohnungsübergabe alle vorhandenen Schlüssel an den Mieter ausgehändigt werden. Das Betreten der Wohnung durch den Vermieter darf nur mit Zustimmung des Mieters und nach Terminabsprache erfolgen, z.B. wenn Instandsetzungen oder Mängelbeseitigungen anstehen. Für Notfälle besteht eine Ausnahmeregelung: Wenn eine Gasleitung oder eine Wasserleitung gebrochen ist, darf der Vermieter die Wohnung betreten.

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Ist eine Wohnung bereits vermietet, darf der Vermieter auch keinen Schlüssel vom Mieter fordern. Er darf jedoch erfragen, bzw. wissen, wo ein Zweitschlüssel hinterlegt ist, damit er im Notfall darauf zurückgreifen kann.

Es ist immer sinnvoll, sich mit dem Vermieter auf einen Notfallplan zu einigen. Eine Möglichkeit ist, den Schlüssel bei einer Vertrauensperson zu deponieren, die auch der Vermieter kennt. Eine weitere Möglichkeit ist, den Schlüssel in einem  verschlossenen, versiegelten Umschlag an den Vermieter zu übergeben. Auf Verlangen des Mieters muss dieser aber auch wieder herausgegeben werden.

Wenn ohne das Wissen des Mieters ein Zweitschlüssel einbehalten und die Wohnung widerrechtlich vom Vermieter betreten wird, darf der Mieter das Schloss austauschen. Auch wenn ein Mieter vor Ablauf des Mietvertrags auszieht, ist der Vermieter nicht berechtigt, die Wohnung zu betreten.

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