Wenn ein Miethaus älter wird, stehen Instandhaltungen an. Darüber hinaus möchte der Eigentümer sein Objekt vielleicht auch modernisieren um danach die Miete zu erhöhen. Dies muss dem Mieter dann aber rechtzeitig mitgeteilt werden. Die „Rechtzeitigkeit“ richtet sich nach dem Umfang der Arbeiten. Muss der Mieter sogar vorübergehend ausziehen, muss die Ankündigung mehrere Wochen im voraus erfolgen. Dies kann auch mündlich geschehen.
Modernisierungen müssen 3 Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich angekündigt werden. Darüber hinaus ist zu definieren welcher Art und in welchem Umfang die Modernisierung erfolgt, wann sie beginnt und endet und ob vorgesehen ist, danach die Miete um Betrag X zu erhöhen.
Auch für Aussenarbeiten besteht eine Ankündigungspflicht, z. B. an der Fassade. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Mieter an den Kosten beteiligt werden soll.
Der Mieter muss Instandhaltungen oder Modernisierungen dulden, es sei denn es handelt sich um Luxussanierungen oder die Wohnfläche wird dadurch verändert. Dagegen kann der Mieter schriftlich Einspruch erheben.
Bei Beeinträchtigungen seiner Wohnqualität kann die Miete gemindert werden, alledings nicht, wenn energetische Baumassnahmen vorgenommen werden.